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Neuigkeiten Steuer & Recht | Kummer Lein Partnerschaft mbB

Aktuelle Meldungen

BFH: Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei Schätzungen der Einnahmen

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei Schätzungen fortgeführt. Er befasste sich mit zahlreichen weiteren Einzelfragen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Schätzungen in der Gastronomie (Az. X R 3/22).

BFH: Ohne Zuwendungswillen keine verdeckte Gewinnausschüttung

Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. So der BFH (Az. I R 9/20).

BFH: Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen (Steuerabzug)

Das BZSt ist nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem örtlichen Finanzamt. Dies entschied der BFH (Az. I R 21/21).

BFH: Verhältnis zwischen Verlustfeststellungsbescheid und Steuerbescheid

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der im Einkommensteuerbescheid angesetzte Altersentlastungsbetrag im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei der Bezugsgröße "den bei der Ermittlung des Gesamtbetrag der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte" erhöhend zu berücksichtigen ist (Az. IX R 7/22).

BFH zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ im Sinne des § 67 AO

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob Gewinne eines Krankenhauses aus der Überlassung von Personal- und Sachmitteln an Krankenhausärzte zur Durchführung von ambulanten Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen i. S. von § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen sind (Az. V R 28/21).

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